ein sehr interessantes und für den ein oder anderen wichtiges urteil:
Zitat von Deutsche Anwaltshotline
Internet-Betreiber haftet für wiederholten Namensmissbrauch
Wird dem Betreiber einer Internet-Plattform in einer Klage vorgeworfen, nicht genug gegen offensichtliche Rechtsverstöße seiner Kunden auf den Web-Seiten zu tun, muss er vor Gericht die Gründe für sein zögerliches Verhalten detailliert darlegen. Die pauschale Behauptung, derartige Maßnahmen seien technisch nicht machbar oder zumindest unzumutbar, sei nicht hinnehmbar - auch nicht unter Berufung auf die Notwendigkeit einer Geheimhaltung von Firmen- und Geschäftsinterna. Dem könne ja jederzeit durch den Ausschluss der Öffentlichkeit und durch ein gerichtliches Geheimhaltungsgebot Rechnung getragen werden, hat jetzt in einem aktuellen Urteil (Az. I ZR 227/05) der Bundesgerichtshof erklärt.
In der gerichtlichen Auseinandersetzung ging es um den Internet-Auktionär eBay. Ein dort zwar registrierter, aber selbst keinen Handel treibender Mann erhielt ständig Anrufe von Käufern, die behaupteten, von ihm in einer eBay-Auktion einen Pullover erworben zu haben. Dabei handelt es sich offensichtlich um billige Plagiate von teurer Markenware, die unter einem Händler-Pseudonym mit dem echten Namen des Klägers, seinem Geburtsdatum und seiner Anschrift angeboten wurden. Zwar sperrte eBay die Registrierung sofort auf Anforderung des Mannes, doch schon kurz darauf war wieder ein anderer Deckname mit exakt den gleichen Daten auf der Plattform zu finden. Daraufhin verklagte der Mann eBay wegen der Verletzung seines Namensrechts auf Unterlassung. Die Auktions-Plattform hätte, einmal auf den Betrug aufmerksam gemacht, bei der nächsten Falsch-Registrierung sofort von sich aus reagieren müssen.
Das sah der Bundesgerichtshof ebenso. "Zwar darf dem Betreiber einer Internet-Plattform laut Gesetz keine allgemeine Überwachungspflicht auferlegt werden, die gespeicherten und ins Internet gestellten Informationen auf Rechtsverletzungen hin zu überprüfen", erklärt das Gericht. Doch ist der so genannte Host-Provider einmal auf einen klaren Rechtsverstoß hingewiesen worden, hat er nach Auffassung der Bundesrichter den Betrüger nicht nur zu sperren, sondern auch dafür Sorge zu tragen, dass im Rahmen des Zumutbaren alle weiteren gleichen Verstöße in Zukunft verhindert werden.
mfg


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